Förderung der strukturellen Durchlässigkeit im Sozial- und Gesundheitssektor: Entwicklung, Erprobung und Evaluierung von ECTS-relevanten Schulungskonzepten

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1. August 2012: Landesanerkennungsgesetz in Hamburg in Kraft getreten

Am 19. Juni 2012 hat die Hamburgische Bürgerschaft das Hamburgische Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) beschlossen, das am 1. August 2012 als erstes Landesanerkennungsgesetz in Kraft getreten ist.

Die Zielsetzung des Landesanerkennungsgesetzes liegt in einer besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Es soll zudem – so der Hamburger Sozialsenator Detlef Scheele - den „Menschen neue Perspektiven und das Gefühl [geben], dass sie […] in Hamburg willkommen sind und als Fachkräfte gebraucht werden.“ (Pressemitteilung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg vom 3. April 2012), online abrufbar unter:
http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3361974/2012-04-03-basfi-anerkennungsgesetz.html

Mit diesem Gesetz ist ein Anspruch auf die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, die durch Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg  geregelt sind, verbunden. Das HmbABQG umfasst unter anderem Heilberufe, Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, Lehrer und die Gesundheits- und Pflegeassistenz. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird geprüft, ob „der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten […] belegt“ (Artikel 1, Teil 2). Ebenso wie auf Bundesebene darf die Prüfung auf Gleichwertigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg die Dauer von drei Monaten nicht ohne wichtigen Grund überschreiten. Einen Antrag auf Anerkennung können alle Personen stellen, die im Ausland einen Bildungsnachweis erworben haben und in Hamburg einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen möchten. Der Wohnort ist hierbei unerheblich.

Zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Qualifikationen ist in Artikel 2 des HmbABQG ein Beratungsrecht verankert. Demnach haben die Inhaber(innen) der ausländischen Berufsqualifikationen einen Anspruch auf Beratung, die insbesondere auch zur Festlegung des Referenzberufes dienen und über mögliche Ausgleichsmaßnahmen informieren soll. Die Beratungsstellen sind zudem „unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden“ (Artikel 2, §1 (3)). In Hamburg gibt es mit der „Zentralen Anlaufstelle Anerkennung“ des Diakonischen Werkes Hamburg bereits eine unabhängige Stelle, die sich als Wegweiser sieht und zu Fragen der Anerkennung berät.
http://www.anlaufstelle-anerkennung.de/

Weitere Informationen zum Haburgischen Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) und den Wortlaut des Gesetzes finden Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ unter:
http://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/440.php